Satzungen

SATZUNGEN

des Niederösterreichischen Landesfechtverbandes (NÖLFV)

Beschluss der Hauptversammlung des NÖLFV vom 1.06.2006

 

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

§ 1       Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Verbandes

§ 2       Zweck des Verbandes

§ 3       Zielsetzungen zur Erreichung des Verbandszweckes

§ 4       Aufbringung der Mittel

§ 5       Mitgliedschaft und Angehörigkeit

§ 6       Aufnahme und Wirkung der Mitgliedschaft und Angehörigkeit

§ 7       Rechte und Pflichten des NÖLFV, der Mitglieder und der Angehörigen

§ 8       Suspendierung und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 9       Organe des Verbandes

§ 10     Hauptversammlung

§ 11     Vorstand

§ 12     Ausschüsse

§ 13     Schiedsgericht

§ 14     Disziplinarkommission

§ 15     Rechnungsprüfer

§ 16     Fechtvereine

§ 17     Vereinswechsel von Angehörigen

§ 18     Mitgliedschaft und Startberechtigung von ausländischen Staatsbürgern

§ 19     Anti-Doping-Bestimmungen

§ 20     Auflösung des Verbandes

 

 

§ 1

NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH ES RBANDES

1.     Der Verband ist organisatorisch und in sportlichen Belangen dem Österreichischen Fechtverband (ÖFV) angegliedert, führt den Namen „Niederösterreichischer Landesfechtverband (NÖLFV)“ und hat den Sitz in Wiener Neudorf. Der Verband dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte niederösterreichische Landesgebiet.

 

2.     Sollten in einem benachbarten Bundesland nicht mindestens zwei Fechtvereine bestehen, oder aus anderen triftigen Gründen, kann sich die Tätigkeit auch auf ein länderhöhergreifendes Gebiet erstrecken. Hierbei gelten die Bestimmungen des ÖFV.

3.     Der Vorstand legt die Adresse des Verbandsbüros (Zustelladresse), die sich in Niederösterreich befinden muss, fest. Die Adresse ist der Vereinsbehörde bekannt zu geben.

 

4.     Der NÖLFV ist ein überparteilicher, nicht auf Gewinn gerichteter Verband, der seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 34 ff der der Bundesabgabenordnung ausübt.

 

§ 2

ZWECK DES VERBANDES

1.     Wahrung und Förderung aller Interessen und Belange des niederösterreichischen olympischen Amateur-Fechtsports.

 

2.     Pflege der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder und Angehörigen.

 

3.     Beratung und Unterstützung der im Fechtsport tätigen Mitglieder und Angehörigen bei ihrer sportlichen Tätigkeit, insbesondere Förderung der sportlichen Betätigung im Leistungs-, Spitzen-, Breiten-, Behinderten- und Schulsport.

 

4.     Vertretung seiner Mitglieder und Angehörigen beim ÖFV, den Landesverbänden im Fechten, den sportlichen Dachverbänden, dem Bund, dem Land, der Landessportorganisation und den Gemeinden, soweit dies sportliche Belange im Sinne des niederösterreichischen Fechtsports betrifft.

 

§ 3

ZIELSETZUNGEN ZUR ERREICHUNG DES VERBANDSZWECKES

Die Zielsetzungen zur Erreichung des Verbandszweckes dürfe nicht im Widerspruch mit den Satzungen des ÖFV und der Gemeinnützigkeit des Verbandes stehen. Zu den Zielsetzungen zählen insbesondere:

1.     Pflege der Tätigkeiten auf dem Gebiet des Fechtsports für alle Alters- und Leistungsgruppen.

 

2.     Ausschreibung, Durchführung oder Veranlassung von Staatsmeisterschaften, Österreichischen Meisterschaften der Nachwuchsklassen, nationalen und internationalen Ranglisten- Wettbewerben im Auftrag des ÖFV und anderen sportlichen Wettbewerben und Veranstaltungen.

 

3.     Förderung der fechtspezifischen Ausbildung von Amateuren.

 

4.     Veranstaltung von Kursen, Lehrgängen zur Fort- und Weiterbildung von Trainern, Sportlern und Funktionären.

 

5.     Organisatorische Förderung und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, finanzielle Förderung seiner im Fechtsport tätigen Mitglieder und Angehörigen zur Erreichung und Durchführung der Sportlichen Ziele.

 

6.     Hintanhaltung verbandsschädigender Aktivitäten seiner Mitglieder und Angehörigen.

 

7.     Zusammenarbeit mit den unter § 2 Abs. 4 angeführten Organisationen.

 

8.     Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Alle in der Satzung angeführten Zielsetzungen und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu bewerten.

 

§ 4

AUFBRINGUNG DER MITTEL

Der Verbandszweck soll durch folgende finanzielle Mittel aufgebracht werden:

1.     Verbandsbeiträge, die von der ordentlichen Hauptversammlung festgelegt werden.

 

2.     Einnahmen aus Veranstaltungen aller Art, sowie Wettkämpfen, Turnieren und sonstigen fechtspezifischen Veranstaltungen, soweit nicht der Grundsatz der Gemeinnützigkeit verletzt wird.

 

3.     Subventionen aus öffentlicher Hand und solchen der Bundessportförderung besonderer Art.

 

4.     Spenden, Vermächtnisse, Sponsor- und Werbeverträge, sowie sonstige Zuwendungen, Einnahmen aus Werbung, Druckkostenbeiträge etc. zur Erhaltung des Verbandsbetriebes, soweit nicht der Grundsatz der Gemeinnützigkeit verletzt wird.

 

§ 5

MITGLIEDSCHAFT UND ANGEHÖRIGKEIT

Der NÖLFV unterscheidet zwischen folgenden Mitgliedern:

1.     Nach dem Vereinsgesetz 2002 anerkannte Amateurfechtvereine oder Sektionen und Abteilungen, die von einem behördlich anerkannten Verein oder einer Körperschaft angemeldet werden. Diese werden im Folgenden als Fechtvereine bezeichnet. Mitglieder können auch Fechtvereine benachbarter Bundesländer sein, sofern die Aufnahmekriterien des ÖFV zutreffen.

 

2.     Ehrenmitglieder: Körperschaften oder Personen des In- oder Auslandes welche sich um den niederösterreichischen Fechtsport besondere Verdienste erworben haben oder diesen in besonderer Weise unterstützen. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch mit einer Ehrenfunktion (z.B. Ehrenobmann) verbunden sein.

 

3.     Außerordentliche Mitglieder: Natürliche oder juristische Personen des In- oder Auslandes, welche den niederösterreichischen Fechtsport in besonderer Weise unterstützen oder sich besondere Verdienste um diesen erworben haben.

 

4.     Angehörige: Amateure, die bei einem unter Abs. 1 angeführten Fechtverein, Mitglied sind.

 

5.     Die Zugehörigkeit von Angehörigen zu mehreren Fechtvereinen ist zulässig. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten (Turnierstart, Meisterschaftspunkte) können jedoch nur einem Verein zukommen. Die Vollzugsbestimmungen des ÖFV sind anzuwenden.

 

 

§ 6

AUFNAHME UND WIRKUNG DER MITGLIEDSCHAFT UND ANGEHÖRIGKEIT

1.     Fechtvereine werden Mitglied des NÖLFV durch ein formloses Ansuchen um Aufnahme in den NÖLFV. Die Aufnahme erfolgt, wenn diese vom Vorstand des NÖLFV mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird. Eine nachträgliche Bestätigung durch die ordentliche oder eine außerordentliche Hauptversammlung ist erforderlich. Diese kann die Aufnahme nur aus triftigen Gründen ablehnen.

 

2.     Fechtvereine eines benachbarten Bundeslandes können in den NÖLFV aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt, wenn diese vom Vorstand des NÖLFV mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird. Eine nachträgliche Bestätigung durch die ordentliche oder eine außerordentliche Hauptversammlung ist erforderlich. Diese kann die Aufnahme nur bei triftigen Gründen ablehnen. Für die Aufnahme gelten die Bestimmungen des ÖFV.

 

3.     Über Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Eine nachträgliche Bestätigung durch die ordentliche oder eine außerordentliche Hauptversammlung ist erforderlich. Diese kann die Aufnahme nur bei triftigen Gründen ablehnen.

 

4.     Über Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine nachträgliche Bestätigung durch die ordentliche oder eine außerordentliche Hauptversammlung ist erforderlich. Diese kann die Aufnahme nur bei triftigen Gründen ablehnen.

 

5.     Die Rechte und Pflichten der Fechtvereine, der Ehrenmitglieder und der außerordentlichen Mitglieder gelten ab Aufnahmebeschluss durch den Vorstand.

 

§ 7

RECHTE UND PFLICHTEN DES NÖLFV, DER MITGLIEDER UND DER ANGEHÖRIGEN

1.     Der NÖLFV ist verpflichtet, Satzungen, die dem Rechtsstand entsprechen haben, die nicht im Widerspruch zu den Satzungen des ÖFV sind und die · nicht dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit widersprechen, durch die Hauptversammlung, beschließen und diese der Vereinsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Neuerstellung von Satzungen und Änderungen der Satzungen sind außerdem dem Vorstand des ÖFV zur Kenntnis zu bringen.

 

2.     Der NÖLFV hat seine ordentliche Hauptversammlung zeitlich an jene des ÖFV anzupassen. Die Hauptversammlung hat zeitlich vor der ordentlichen Hauptversammlung des ÖFV zu erfolgen. Wenn der NÖLFV seine Hauptversammlung nicht zeitgerecht abgehalten und darüber dem ÖFV berichtet hat, ruht sein Stimmrecht bei der Hauptversammlung.

 

3.     Der NÖLFV, vertreten durch den Präsidenten hat Sitz, Stimmrecht und Antragsrecht in der Hauptversammlung des ÖFV. Er hat das Recht, einen bevollmächtigten Vertreter mit Sitz und Stimme, der Mitglied des Vorstandes des NÖLFV sein muss, zu entsenden, Der Vertreter des NÖLFV kann gleichzeitig maximal zwei weitere Fechtvereine vertreten, sofern der ÖFV keine andere Regelung trifft.

 

4.     Der Präsident des NÖLFV ist Mitglied des Vorstandes des ÖFV. Er kann sich bei den Sitzungen durch ein Vorstandsmitglied des Landesverbandes vertreten lassen. Eine schriftliche Meldung über die Vertretung ist erforderlich.

 

5.     Beschlüsse des NÖLFV, die Gesamtinteressen des österreichischen Fechtsportes betreffen, sind dem Vorstand des ÖFV umgehend schriftlich mitzuteilen. Die Vollzugsbestimmungen der Satzungen des ÖFV sind anzuwenden.

 

6.     Der NÖLFV hat den vom ÖFV festgesetzten jährlichen Verbandsbeitrag zu leisten.

 

7.     Die Fechtvereine sind zur Zahlung des von der Hauptversammlung des NÖLFV festgelegten jährlichen Verbandsbeitrages verpflichtet.

 

8.     Fechtvereine haben Sitz, Stimme und Antragsrecht in der Hauptversammlung des ÖFV. Es gelten die Bestimmungen des ÖFV.

 

9.     Fechtvereine haben Sitz, Stimme und Antragsrecht in der Hauptversammlung des NÖLFV. Sie haben das Recht, einen Bevollmächtigten Vertreter mit Sitz und Stimme, der Angehöriger eines Landesfechtvereines sein muss, zu entsenden. Bei der Festsetzung der Stimmenanzahl der Delegierten gilt, die vom ÖFV festgestellte aktuelle Stimmenanzahl. Der Vertreter eines Fechtvereines kann maximal 2 weitere Vereine vertreten.

 

10.  Angehörige besitzen das passive Wahlrecht, sofern sie d 18. Lebensjahr überschritten haben.

 

11.  Ehrenmitglieder, außerordentliche Mitglieder und Angehörigen sind berechtigt, das Verbandsabzeichen zu führen.

 

12.  Startrecht bei Wettbewerben besitzen Angehörige der Fechtvereine mit gültigem Fechterpass und allenfalls erforderlicher FIE-Lizenz. Die Meldung von Angehörigen zum Start bei Turnieren, deren Meldung sich der ÖFV oder der NÖLFV vorbehalten, hat ausschließlich durch den ÖFV bzw. den NÖLFV zu erfolgen.

 

13.  Fechtvereine und deren Angehörige sind verpflichtet, den Fechtsport nach Möglichkeit zu fördern, das Ansehen und die Interessen des und des NÖLFV zu wahren, die Satzungen, Beschlüsse des Vorstandes, allenfalls erlassene Vollzugsbestimmungen, ferner die Beschlüsse der Hauptversammlung, die Vorschriften der FIE, sowie die Verfügungen der berufenen Funktionäre zu befolgen. Sie sind auch verpflichtet, nicht nur die Regeln der guten Lebensart zu beachten, sondern auch das herkömmliche ritterliche und kameradschaftliche Verhalten an den Tag zu legen. Bei Verstößen gegen diese Pflichten kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.

 

§ 8

SUSPENDIERUNG UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1.     Fechtvereine, die ihren Zahlungs- und Meldungsverbindlichkeiten gegenüber dem NÖLFV trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen, können vom Vorstand von der

Ausübung Ihrer Mitgliedsrechte bis zur Erfüllung der versäumten Verbindlichkeiten, unbeschadet der eventuellen Einleitung eins Disziplinarverfahrens, suspendiert werden. Die Suspendierung beinhaltet gleichzeitig auch das Startverbot für alle seine Angehörigen zu sportlichen Veranstaltungen. Dem Vorstand steht es jedoch frei, auch während der Suspendierung die Ausübung gewisser Rechte zu gestatten.

 

2.     Die Mitgliedschaft von Fechtvereinen, von Ehrenmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern, sofern es sich um juristische Personen handelt, endet automatisch mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Verzicht auf die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft kann auch enden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten dem NÖLFV einen wesentlichen materiellen oder immateriellen Schaden zufügt, das Mitglied beharrlich gegen die Verbandssatzungen oder deren Vollzugsbestimmungen verstößt, den Beschlüssen der Hauptversammlung oder des Vorstandes nicht Folge leistet oder die Eintracht des Verbandes gefährdet. Ein Beschluss der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit ist erforderlich.

 

3.     Die Mitgliedschaft des NÖLFV beim ÖFV erlischt automatisch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der NÖLFV kann seine Mitgliedschaft im ÖFV nicht durch freiwilligen Austritt, sondern nur durch seine Auflösung beenden. Für eine Auflösung ist die Zustimmung der Hauptversammlung des ÖFV mit 2/3 Mehrheit erforderlich, sofern der ÖFV keine andere Bestimmung vorsieht.

 

4.     Die Mitgliedschaft bei Ehrenmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern, sofern es sich um natürliche Personen handelt, endet automatisch durch Tod oder Verzicht.

 

5.     Die Mitgliedschaft von Angehörigen endet automatisch durch Tod oder Verzicht. Ein Verzicht wird nur bei vorheriger Begleichung aller finanziellen Verbindlichkeiten zur Kenntnis genommen.

 

6.     Die Mitgliedschaft von Angehörigen kann auch durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit enden, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt.

 

§ 9

ORGANE DES VERBANDES

1.     Den NÖLFV leiten, vertreten, verwalten und prüfen folgende Organe

a)   die Hauptversammlung;

b)  der Vorstand;

c)   die vom Vorstand berufenen Ausschüsse;

d)  das Schiedsgericht;

e)   die Disziplinarkommission;

 

2.     Die Funktionsperiode des Vorstandes, der Ausschüsse, des Schiedsgerichtes, der Disziplinarkommission und der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre.

 

3.     Eine Wiederwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, sowie eine Wiederbestellung der vom Vorstand bestellten Ausschüsse, des Schiedsgerichtes und der Disziplinarkommission sind möglich.

 

4.     Scheidet ein bei der Hauptversammlung des NÖLFV gewähltes Vorstandsmitglied, ein vom Vorstand bestelltes Mitglied eines Ausschusses, ein Mitglied des vom Vorstand bestellten Schiedsgerichtes oder der Disziplinarkommission aus welchem Grund auch immer aus, so kann der Vorstand die frei gewordene Stelle bis zur nächsten Hauptversammlung durch Kooptierung besetzen.

 

5.     Scheiden in einer Funktionsperiode die Hälfte der in der Hauptversammlung des NÖLFV gewählten Mitglieder des Vorstandes, oder der Präsident, oder alle Vizepräsidenten aus, so ist eine außerordentliche Hauptversammlung zur Vornahme von Neuwahlen des gesamten Vorstandes einzuberufen.

 

6.     Bei Ausscheiden oder Verhinderung eines Rechnungsprüfers, tritt ein von der Hauptversammlung gewählter Ersatzrechnungsprüfer an dessen Stelle.

 

§ 10

HAUPTVERSAMMLUNG

1.     Die ordentliche Hauptversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des NÖLFV und findet im zweijährigen Rhythmus, zeitlich vor der Hauptversammlung des ÖFV statt. Der Vorstand hat schriftlich alle Fechtvereine, Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder, nicht jedoch die Angehörigen der Vereine, unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher zu verständigen. Die Verständigung der Angehörigen obliegt den Fechtvereinen.

 

2.     Die Tagesordnung umfasst:

a)     Verlesung der Beglaubigungsschreiben der Bevollmächtigten und Feststellung der Stimmenzahl;

b)     Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung;

c)     Tätigkeitsbericht und Kassenbericht;

d)     Bericht der Rechnungsprüfer und Antragstellung auf Entlastung des Kassiers und des Vorstandes;

e)     Bestätigung von Vorstandsbeschlüssen über Neuaufnahme von Vereinen;

f)      Beschlussfassung über Ausschlüsse und Suspendierungen;

g)     Verleihung von außerordentlichen und Ehrenmitgliedschaften;

h)     Neuwahl des Vorstandes und zwar:

1.     des Präsidenten;

2.     ein bis drei Vizepräsidenten;

3.     des Schriftführers;

4.     des Kassiers;

5.     der Beiräte (mindestens 3);

i)      Neuwahl von 2 Rechnungsprüfern;

j)      Behandlung von Anträgen der Vereine und des Vorstandes;

k)     Festsetzung der Höhe des jährlich fälligen Verbandsbeitrages an den ÖFV;

l)      Satzungsänderungen;

m)   Beschlussfassung über Anträge laut Tagesordnung;

n)     Beschlussfassung über sonstige Anträge;

o)    Allfälliges;

 

3.     Die ordentliche Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ehr mals die Hälfte der möglichen Stimmen, die durch Bevollmächtigte repräsentiert werden, vertreten sind. Trifft dies nicht zu, so ist eine halbe Stunde später die Hauptversammlung, ohne Rücksicht auf die möglichen Stimmen, beschlussfähig.

 

4.     Es gilt die vom ÖFV festgelegte Stimmenanzahl.

 

5.     Die ordentliche Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Ausschlüsse eines Fechtvereines, Neuaufnahme eines Fechtvereines aus einem anderen Bundesland, eines Ehrenmitgliedes oder eines außerordentlichen Mitgliedes erfordern eine 3/4 Stimmenmehrheit.

 

6.     Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse, des Schiedsgerichtes, der Disziplinarkommission, ferner die Rechnungsprüfer haben, außer als Bevollmächtigte eines Fechtvereines, bei der ordentlichen Hauptversammlung, nur beratende Stimme.

 

7.     Mitgliedsanträge nach Abs. 1 lit. m müssen dem Vorstand über die Adresse des Verbandsbüros mindestens eine Wochen vor der ordentlichen Hauptversammlung zugegangen sein. Ist dies nicht der Fall, so können sie zwar beraten, aber nur dann zur Beschlussfassung zugelassen werden, wenn dies die ordentliche Hauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit genehmigt.

 

8.     Geheime Wahlabstimmungen können vor der Neuwahl beantragt werden und erfordern eine absolute Mehrheit.

 

9.     Wahlabstimmungen erfordern eine absolute Stimmenmehrheit: wird diese nicht erreicht, so entscheidet eine Stichwahl zwischen jenen zwei Bewerbern, welche die meisten Stimmen erhielten, mit einfacher Stimmenmehrheit. Endet auch diese Stichwahl unentschieden, so entscheidet das Los.

 

10.  Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand innerhalb einer Frist von einer Woche, unter Angabe der Tagesordnung, auszuschreiben, wenn dies mindestens 4 Vorstandsmitglieder, oder 10% der Fechtvereine, oder beide Rechnungsprüfer verlangen. Den Tagungsort bestimmt der Vorstand. Die außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 4 Wochen ab Datum der Ausschreibung stattfinden und hat sich auf die Tagesordnung zu beschränken. Innerhalb einer Funktionsperiode darf zum gleichen Thema nur eine außerordentliche Hauptversammlung verlangt werden.

 

11.  Ein Antrag auf Auflösung des NÖLFV ist der Entscheidung einer hierzu einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung vorbehalten. Für die Auflösung ist außerdem die Zustimmung des Vorstandes des ÖFV mit 2/3 Mehrheit erforderlich, sofern der ÖFV keine andere Regelung vorsieht.

 

12.  Die zeitgerechte Verständigung über die außerordentliche Hauptversammlung hat an alle Fechtvereine, welche ihrerseits die Mitglieder zu verständigen haben, sowie die außerordentlichen und Ehrenmitglieder zu erfolgen. Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 (Tagesordnung) gilt im eingeschränkten Ausmaß, die Abs. 3 bis 9 gelten sinngemäß.

 

§ 11

VORSTAND

1.     Sofern in der Hauptversammlung nicht ohnehin die Funktionen eindeutig zugeordnet sind, wie etwa Präsident, Kassier oder Schriftführer, können die gewählten Vizepräsidenten und die gewählten Beiräte vom Vorstand mit bestimmten Funktionen betraut werden. Sie können vom Präsidenten auch mit weiteren Aufgaben und Vertretungsbefugnissen betraut werden.

 

2.     Der Vorstand ist verpflichtet, die Satzungen zu beachten, die Beschlüsse der Hauptversammlung zu vollziehen, die erforderlichen Durchführungsbestimmungen unter Wahrung der sportlichen Belange sowie des sparsamen und zweckmäßigen Mitteleinsatzes zu erlassen und diese unparteilich zu vollziehen.

 

3.     Dem Vorstand sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

a)     Erstellung der Jahresvoranschläge, Abfassung der Tätigkeits- und Gebarungsberichte und der Rechnungsabschlüsse;

b)     Vorbereitung der Hauptversammlung;

c)     Einberufung der Hauptversammlung;

d)     Berichterstattung über außergewöhnliche Vorkommnisse an die Hauptversammlung;

e)     Verwaltung des Verbandsvermögens;

f)      Aufnahme, Ausschluss und Suspendierung von Mitgliedern, allenfalls vorbehaltlich der nachträglichen Beschlussfassung durch die Hauptversammlung;

g)     Erstellung weiterer Vollzugsbestimmungen nach Maßgabe der Erfordernisse;

h)     Einrichtung und Auflösung von Ausschüssen, des Schiedsgerichtes, der Disziplinarkommission;

i)      Festlegung des Sportprogrammes;

j)      Beschlussfassung über Abschluss und Auflösung von Mietverträgen, Dienstverträgen, Werkverträgen, Sponsor-Verträgen etc.;

 

4.     Der Präsident und seine Stellvertreter sorgen für eine einheitliche Führung des NÖLFV nach den Satzungen und den Beschlüssen der Hauptversammlung.

 

5.     Der Präsident führt die laufenden Geschäfte, führt den Vorsitz bei allen Sitzungen, vertritt den Verband nach außen und ist Vertreter des NÖLFV im Vorstand des ÖFV.

 

6.     Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten, wenn dieser aus triftigen Gründen seinen Amtsgeschäften nicht nachkommen kann, oder dieser einzelne Aufgaben delegiert.

 

7.     Rechtsgeschäfte, aus denen dem NÖLFV wesentliche rechtliche Verbindlichkeiten erwachsen können, oder wesentliche sportliche Belange betroffen sind, sind nach Beschluss des Vorstandes vom Präsidenten und vom Schriftführer, solche, aus denen wesentliche finanzielle Verbindlichkeiten erwachsen können, sind vom Präsidenten und vom Kassier zu unterfertigen. Im Fall der Verhinderung des Präsidenten, zeichnet ein Vizepräsident.

 

8.     Schriftführer und Kassier erledigen ihre Aufgaben gemäß den Beschlüssen des Vorstandes.

 

9.     Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und alle erforderlichen schriftlichen Arbeiten. Zu diesen Arbeiten gehören insbesondere die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und der Vorstandssitzungen.

 

10.  Der Kassier besorgt die Führung der Finanzen des NÖLFV. Er hat die jährlichen Voranschläge zu erstellen und ist für die gesamte Einnahmen - Ausgabenrechnung unter Zugrundelegung der Beschlüsse des Vorstandes zuständig. Ihm obliegt auch die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Belege, Rechnungen und sonstiger Finanzunterlagen. Der Kassier hat auch im Rahmen des jährlichen Voranschlages eine Vermögensübersicht und eine Übersicht über allfällige Verbindlichkeiten des NÖLFV beizubringen.

 

11.  Der Vorstand tritt fallweise nach Einberufung des Präsidenten oder auf Wunsch von mindestens sechs Vorstandsmitgliedern zusammen. In besonders dringlichen Fällen kann die Beschlussfassung schriftlich im Umlaufwege erfolgen. Ebenso kann der Präsident oder der ihn vertretende Vizepräsident in Angelegenheiten, die keinen Aufschub gestatten, notwendige Verfügungen treffen; diese Beschlüsse und Verfügungen unterliegen der nachträglichen Bestätigung bei der nächsten Vorstandssitzung.

 

12.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach zeitgerechter Verständigung aller seiner Mitglieder der Präsident oder ein Vizepräsident, sowie wenigstens weitere vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Entscheidung einer Hauptversammlung vorbehalten sind. Der Vorsitzende stimmt mit, seine Stimme entscheidet bei Stimmengleichheit.

 

13.  Jedes Vorstandsmitglied besitzt bei Abstimmungen nur eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht möglich.

 

§ 12

AUSSCHÜSSE

1.     Der Vorstand bat nach Maßgabe der Erfordernisse ständige oder zeitweilige Ausschüsse einzusetzen und kann diese auch abberufen.

 

2.     Der Aufgabenbereich der Ausschüsse wird vom Vorstand festgelegt Es können vom Vorstand auch Personen berufen werden, die nicht dem Vorstand oder dem NÖLFV als Mitglieder angehören, jedoch muss der jeweilige Vorsitzende dem Vorstand angehören. Die Ausschüsse sind dem Vorstand verantwortlich. Beschlüsse und Ergebnisse bedürfen einer Bestätigung des Vorstands.

 

3.     Sofern keine Regelung durch den Vorstand erfolgt, wird die Vorsitzführung durch den Ausschuss selbst geregelt.

 

§ 13

SCHIEDSGERICHT

1.     Streitfälle aus dem Mitglieds- oder Angehörigenverhältnis werden, sofern die Art des Streitfalles dies zulässt, durch ein Schiedsgericht geschlichtet, zu welchem jeder der Streitteile einen Schiedsrichter nominiert. Diese einige sich auf einen Dritten als Obmann. Alle drei Schiedsrichter müssen Angehörige eines Fechtvereines im NÖLFV sein. Die Entscheidung erfolgt unanfechtbar mit einfacher Mehrheit.

2.     In Streitfällen bezüglich Anwendung und Auslegung der Satzungen entscheidet der Vorstand, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Hauptversammlung.

 

§ 14

DISZIPLINARKOMMISSION

1.     Gegen Mitglieder und Angehörige, welche durch ihr Verhalten den Ruf des NÖLFV schädigen oder in anderer Weise in gröblicher Art gegen die Bestimmungen der Satzungen verstoßen, kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.

 

2.     Der Vorstand hat im Bedarfsfall eine Disziplinarkommission einzusetzen und kann diese auch abberufen.

 

3.     Es können in die Disziplinarkommission vom Vorstand auch Personen berufen werden, die nicht dem Vorstand oder dem NÖLFV angehören, jedoch muss der Vorsitzende dem Vorstand angehören. Die Disziplinarkommission ist dem Vorstand verantwortlich. Beschlüsse und Ergebnisse bedürfen einer Bestätigung des Vorstandes.

 

4.     Sofern keine Regelung durch den Vorstand erfolgt, wird die Vorsitzführung durch den Ausschuss selbst geregelt.

 

5.     Für den Vollzug gilt die Disziplinarordnung des ÖFV.

 

§ 15

RECHNUNGSPRÜFER

1.     Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

2.     Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle, die Überprüfung des Rechnungsabschlusses, sowie die satzungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel. Ihnen obliegt auch die Prüfung eines sparsamen und zweckmäßigen Mitteleinsatzes.

 

3.     Die Rechnungsprüfer haben der Hauptversammlung über ·die Finanzgebarung zu berichten und die Entlastung des Kassiers und somit des gesamten Vorstandes oder allenfalls keine Entlastung zu beantragen.

 

4.     Die Rechnungsprüfer müssen auch während des laufenden Geschäftsjahres in die Bücher und Unterlagen Einsicht nehmen können. Sie haben das Recht auf umfassende Information über alle Beschlüsse und Tätigkeiten des Vorstandes, die finanzielle Auswirkungen haben. Dabei darf jedoch die Arbeit des Vorstandes nicht behindert werden. Bei Bedarf können Rechnungsprüfer bei Vorstandsitzungen als beratendes Organ beigezogen werden.

 

5.     Die Rechnungsprüfer haben Anfragen des Vorstandes und der Hauptversammlung, und wenn ihnen bekannt wird, dass Gefahr im Verzug ist, dem Vorstand und der Hauptversammlung auch während des Geschäftsjahres über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

§ 16

FECHTVEREINE

1.     Hinsichtlich Aufnahme eines Fechtvereines gilt § 6 Abs. 1.

 

2.     Über Aufgabenkreis und Zuständigkeit eines Fechtvereine entscheiden dessen Satzungen, die mit jenen des NÖLFV und des ÖFV nicht im Widerspruch stehen dürfen. Die Neuerstellung und Änderungen der Satzungen eines Fechtvereines sind dem NÖLFV und dem ÖFV zur Kenntnis zu bringen. Eine Versagung kann durch den Vorstand nur aus triftigen Gründen erfolgen. Eine nachträgliche Genehmigung des Versagungsbeschlusses durch die Hauptversammlung des NÖLFV ist erforderlich.

 

3.     Mit der Genehmigung der Satzungen durch die zuständige Vereinsbehörde wird der Fechtverein Mitglied des NÖLFV mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten.

 

4.     Der Obmann jedes Fechtvereines ist Mitglied des Vorstandes des NÖLFV. Er kann sich bei den Vorstandssitzungen durch ein Vorstandsmitglied des Fechtvereines stimmberechtigt vertreten lassen. Eine schriftliche Meldung über die Vertretung ist erforderlich.

 

5.     Beschlüsse eines Fechtvereines, die Gesamtinteressen des Österreichischen Fechtsportes betreffen, sind dem Vorstand des NÖLFV umgehend schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand des NÖLFV kann einen Beschluss innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Mitteilung mit 2/3 Stimmenmehrheit aufheben. Fasst der Vorstand bzw. eine außerordentliche Hauptversammlung des Fechtvereines denselben Beschluss mit 2/3 Stimmenmehrheit neuerlich, so entscheidet darüber die nächste Hauptversammlung des NÖLFV.

 

6.     Der Fechtverein hat einen Verbandsbeitrag in Höhe des von der Hauptversammlung festgesetzten Betrages zu leisten.

 

7.     Die allfällige Suspendierung eines Fechtvereines beinhaltet kein Startverbot für die Angehörigen des Fechtvereines.

 

8.     Mit der Suspendierung eines Fechtvereines sind gleichzeitig die Rechte seines Obmannes als Vorstandsmitglied des NÖLFV suspendiert.

 

9.     Der Fechtverein kann seine Mitgliedschaft beim NÖLFV nicht durch freiwilligen Austritt, sondern nur durch seine Auflösung beenden. Für eine Auflösung ist die Zustimmung der Hauptversammlung des NÖLFV mit 2/3 Mehrheit erforderlich.

 

10.  Der Fechtverein hat seine ordentliche Hauptversammlung zeitgerecht an jene des NÖLFV anzupassen. Die Hauptversammlung des Fechtvereines hat im selben Sportjahr zu erfolgen, in dem der NÖLFV seine ordentliche Hauptversammlung abhält. So lange ein Fechtverein seine Hauptversammlung für das laufende Sportjahr nicht abgehalten und darüber dem NÖLFV berichtet hat, ruht sein Stimmrecht bei der Hauptversammlung und in einer eventuell stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung.

 

 

§ 17

VEREINSWECHSEL VON ANGEHÖRIGEN

1.     Angehörige von Fechtvereinen können diesen nur mit Ende des Sportjahres wechseln. Die Abmeldung des Angehörigen beim Fechtverein hat schriftlich unter Beischließung des Fechterpasses bis 31.8. des laufenden Jahres zu erfolgen Der neue Fechtverein hat die ordnungsgemäße Ab- und Anmeldung im Fechterpass durch den ÖFV bestätigen zu lassen. Nähere Einzelheiten sind in einer Geschäftsordnung durch den Vorstand zu regeln.

 

2.     Der Fechtverein, bei dem die Abmeldung begehrt wird, kann die Abmeldung nur verweigern, wenn der Angehörige seinen finanziellen Verbindlichkeiten nicht nachgekommen ist oder wenn der Fechtverein in die Ausbildung und Turnierbeschickung des Angehörigen im vergangenen Sportjahr nachweislich finanzielle Mittelaufgewendet hat, die den aktuellen Jahresmitgliedsbeitrag des Fechtvereines übersteigen. In diesen Fällen gilt eine einjährige Startsperre bei allen Turnieren des In- und Auslandes für das folgende Sportjahr. Der betroffene Fechtverein hat ein Antrag auf Startsperre beim ÖFV zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach Anhörung der betroffenen Parteien und des zuständigen Landesverbandes. Allenfalls kann entschieden werden, dass der betreffende Fechter im folgenden Sportjahr noch für seinen alten Fechtverein zu starten hat. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.

 

§ 18

MITGLIEDSCHAFT UND STARTBERECHTIGUNG

VON AUSLÄNDISCHEN STAATSBÜRGERN

 

Es gelten die Bestimmungen des ÖFV.

 

 

 

§ 19

ANTI-DOPING-BESTIMMUNGEN

 

Die Bestimmungen der FIE, des Internationalen Olympische Komitees (IOC), des Österreichischen Olympischen Komitees (ÖOC) sowie der Bundessportorganisation (BSO) sind anzuwenden.

 

 

§ 20

AUFLÖSUNG DES VERBANDES

1.     Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.

 

2.     Zur Gültigkeit der Auflösung sind erforderlich:

a)     die ordnungsgemäße Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung unter Angabe eines eigenen Tagesordnungspunktes;

b)     die Anwesenheit von mindestens 3/4 aller möglichen Stimmen, die durch Bevollmächtigte vertreten sind;

c)     die Zustimmung mit 3/4 Mehrheit;

d)    die Zustimmung der Hauptversammlung des ÖFV mit 2/3 Mehrheit, sofern der ÖFV keine andere Regelung vorsieht.

 

3.     Die außerordentliche Hauptversammlung hat auch, sofern Verbandsvermögen vorhanden ist, über die Auflösung zu beschließen. Das Abstimmungserfordernis gemäß Absatz 2, lit. b und c gilt sinngemäß. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen ist. Das Verbandsvermögen ist im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung auf jeden Fall ausschließlich zur Förderung des Amateurfechtsportes (insbesondere Amateurfechtvereine in Niederösterreich), zu verwenden. Die Bestimmungen gelten sinngemäß auch bei behördlicher Auflösung des Verbandes und im Falle des Wegfalles des begünstigten Verbandszweckes.

 

4.     Mitglieder des Vorstandes sowie außerordentliche und Ehrenmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen erhalten, es sei denn, sie sind Gläubiger des Verbandes.

 

 

 

Für den Niederösterreichischen Landesfechtverband

 

 

 

 

 

 

 

 

            Alfred Grasnek                                                                     Gerd Salbrechter

               (Präsident)                                                                           (Schriftführer)