Satzungen |
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SATZUNGEN des
Niederösterreichischen Landesfechtverbandes (NÖLFV) Beschluss der Hauptversammlung des NÖLFV vom 1.06.2006 INHALTSVERZEICHNIS § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des
Verbandes § 2 Zweck des Verbandes § 3 Zielsetzungen zur Erreichung des
Verbandszweckes § 4 Aufbringung der Mittel § 5 Mitgliedschaft und
Angehörigkeit § 6 Aufnahme und
Wirkung der Mitgliedschaft und Angehörigkeit § 7 Rechte und Pflichten des NÖLFV, der
Mitglieder und der Angehörigen § 8 Suspendierung und Beendigung der
Mitgliedschaft § 9 Organe des Verbandes § 10 Hauptversammlung § 11 Vorstand § 12 Ausschüsse § 13 Schiedsgericht § 14 Disziplinarkommission § 15 Rechnungsprüfer § 16 Fechtvereine § 17 Vereinswechsel von Angehörigen § 18 Mitgliedschaft und Startberechtigung von
ausländischen Staatsbürgern § 19 Anti-Doping-Bestimmungen § 20 Auflösung des Verbandes § 1 NAME,
SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH ES RBANDES 1.
Der
Verband ist organisatorisch und in sportlichen Belangen dem Österreichischen Fechtverband
(ÖFV) angegliedert, führt den Namen „Niederösterreichischer Landesfechtverband
(NÖLFV)“ und hat den Sitz in Wiener Neudorf. Der Verband dient ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte
niederösterreichische Landesgebiet. 2.
Sollten
in einem benachbarten Bundesland nicht mindestens zwei Fechtvereine bestehen,
oder aus anderen triftigen Gründen, kann sich die Tätigkeit auch auf ein
länderhöhergreifendes Gebiet erstrecken. Hierbei gelten die Bestimmungen des
ÖFV. 3.
Der
Vorstand legt die Adresse des Verbandsbüros (Zustelladresse), die sich in
Niederösterreich befinden muss, fest. Die Adresse ist der Vereinsbehörde
bekannt zu geben. 4.
Der
NÖLFV ist ein überparteilicher, nicht auf Gewinn gerichteter Verband, der seine
Tätigkeit nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 34 ff der der
Bundesabgabenordnung ausübt. § 2 ZWECK
DES VERBANDES 1.
Wahrung
und Förderung aller Interessen und Belange des niederösterreichischen
olympischen Amateur-Fechtsports. 2.
Pflege
der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder und
Angehörigen. 3.
Beratung
und Unterstützung der im Fechtsport tätigen Mitglieder und Angehörigen bei
ihrer sportlichen Tätigkeit, insbesondere Förderung der sportlichen Betätigung
im Leistungs-, Spitzen-, Breiten-, Behinderten- und Schulsport. 4.
Vertretung
seiner Mitglieder und Angehörigen beim ÖFV, den Landesverbänden im Fechten, den
sportlichen Dachverbänden, dem Bund, dem Land, der Landessportorganisation und
den Gemeinden, soweit dies sportliche Belange im Sinne des
niederösterreichischen Fechtsports betrifft. § 3 ZIELSETZUNGEN
ZUR ERREICHUNG DES VERBANDSZWECKES Die
Zielsetzungen zur Erreichung des Verbandszweckes dürfe nicht im Widerspruch mit
den Satzungen des ÖFV und der Gemeinnützigkeit des Verbandes stehen. Zu den
Zielsetzungen zählen insbesondere: 1.
Pflege
der Tätigkeiten auf dem Gebiet des Fechtsports für alle Alters- und
Leistungsgruppen. 2.
Ausschreibung,
Durchführung oder Veranlassung von Staatsmeisterschaften, Österreichischen
Meisterschaften der Nachwuchsklassen, nationalen und internationalen
Ranglisten- Wettbewerben im Auftrag des ÖFV und anderen sportlichen
Wettbewerben und Veranstaltungen. 3.
Förderung
der fechtspezifischen Ausbildung von Amateuren. 4.
Veranstaltung
von Kursen, Lehrgängen zur Fort- und Weiterbildung von Trainern, Sportlern und
Funktionären. 5.
Organisatorische
Förderung und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, finanzielle Förderung seiner
im Fechtsport tätigen Mitglieder und Angehörigen zur Erreichung und
Durchführung der Sportlichen Ziele. 6.
Hintanhaltung
verbandsschädigender Aktivitäten seiner Mitglieder und Angehörigen. 7.
Zusammenarbeit
mit den unter § 2 Abs. 4 angeführten Organisationen. 8.
Gleichbehandlung
von Männern und Frauen. Alle in der Satzung angeführten Zielsetzungen und
Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu bewerten. § 4 AUFBRINGUNG
DER MITTEL Der Verbandszweck
soll durch folgende finanzielle Mittel aufgebracht werden: 1.
Verbandsbeiträge,
die von der ordentlichen Hauptversammlung festgelegt werden. 2.
Einnahmen
aus Veranstaltungen aller Art, sowie Wettkämpfen, Turnieren und sonstigen fechtspezifischen
Veranstaltungen, soweit nicht der Grundsatz der Gemeinnützigkeit verletzt wird. 3.
Subventionen
aus öffentlicher Hand und solchen der Bundessportförderung besonderer Art. 4.
Spenden,
Vermächtnisse, Sponsor- und Werbeverträge, sowie sonstige Zuwendungen, Einnahmen
aus Werbung, Druckkostenbeiträge etc. zur Erhaltung des Verbandsbetriebes, soweit
nicht der Grundsatz der Gemeinnützigkeit verletzt wird. § 5 MITGLIEDSCHAFT
UND ANGEHÖRIGKEIT Der
NÖLFV unterscheidet zwischen folgenden Mitgliedern: 1.
Nach
dem Vereinsgesetz 2002 anerkannte Amateurfechtvereine oder Sektionen und Abteilungen,
die von einem behördlich anerkannten Verein oder einer Körperschaft angemeldet
werden. Diese werden im Folgenden als Fechtvereine bezeichnet. Mitglieder können
auch Fechtvereine benachbarter Bundesländer sein, sofern die Aufnahmekriterien des
ÖFV zutreffen. 2.
Ehrenmitglieder:
Körperschaften oder Personen des In- oder Auslandes welche sich um den
niederösterreichischen Fechtsport besondere Verdienste erworben haben oder
diesen in besonderer Weise unterstützen. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch mit
einer Ehrenfunktion (z.B. Ehrenobmann) verbunden sein. 3.
Außerordentliche
Mitglieder: Natürliche oder juristische Personen des In- oder Auslandes, welche
den niederösterreichischen Fechtsport in besonderer Weise unterstützen oder
sich besondere Verdienste um diesen erworben haben. 4.
Angehörige:
Amateure, die bei einem unter Abs. 1 angeführten Fechtverein, Mitglied sind. 5.
Die
Zugehörigkeit von Angehörigen zu mehreren Fechtvereinen ist zulässig. Die mit
der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten (Turnierstart, Meisterschaftspunkte)
können jedoch nur einem Verein zukommen. Die Vollzugsbestimmungen des ÖFV sind
anzuwenden. § 6 AUFNAHME
UND WIRKUNG DER MITGLIEDSCHAFT UND ANGEHÖRIGKEIT 1.
Fechtvereine
werden Mitglied des NÖLFV durch ein formloses Ansuchen um Aufnahme in den
NÖLFV. Die Aufnahme erfolgt, wenn diese vom Vorstand des NÖLFV mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen wird. Eine nachträgliche Bestätigung durch die ordentliche
oder eine außerordentliche Hauptversammlung ist erforderlich. Diese kann die Aufnahme nur aus triftigen
Gründen ablehnen. 2.
Fechtvereine
eines benachbarten Bundeslandes können in den NÖLFV aufgenommen werden. Die
Aufnahme erfolgt, wenn diese vom Vorstand des NÖLFV mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlossen wird. Eine nachträgliche Bestätigung durch die ordentliche oder
eine außerordentliche Hauptversammlung ist erforderlich. Diese kann die
Aufnahme nur bei triftigen Gründen ablehnen. Für die Aufnahme gelten die Bestimmungen
des ÖFV. 3.
Über
Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit.
Eine nachträgliche Bestätigung durch die ordentliche oder eine außerordentliche
Hauptversammlung ist erforderlich. Diese kann die Aufnahme nur bei triftigen
Gründen ablehnen. 4.
Über
Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit. Eine nachträgliche Bestätigung durch die ordentliche oder eine außerordentliche
Hauptversammlung ist erforderlich. Diese kann die Aufnahme nur bei triftigen
Gründen ablehnen. 5.
Die
Rechte und Pflichten der Fechtvereine, der Ehrenmitglieder und der außerordentlichen Mitglieder gelten ab
Aufnahmebeschluss durch den Vorstand. § 7 RECHTE
UND PFLICHTEN DES NÖLFV, DER MITGLIEDER UND DER ANGEHÖRIGEN 1.
Der
NÖLFV ist verpflichtet, Satzungen, die dem Rechtsstand entsprechen haben, die
nicht im Widerspruch zu den Satzungen des ÖFV sind und die · nicht dem
Grundsatz der Gemeinnützigkeit widersprechen, durch die Hauptversammlung,
beschließen und diese der Vereinsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Neuerstellung
von Satzungen und Änderungen der Satzungen sind außerdem dem Vorstand des ÖFV
zur Kenntnis zu bringen. 2.
Der
NÖLFV hat seine ordentliche Hauptversammlung zeitlich an jene des ÖFV
anzupassen. Die Hauptversammlung hat zeitlich vor der ordentlichen Hauptversammlung
des ÖFV zu erfolgen. Wenn der NÖLFV seine Hauptversammlung nicht zeitgerecht abgehalten
und darüber dem ÖFV berichtet hat, ruht sein Stimmrecht bei der Hauptversammlung. 3.
Der
NÖLFV, vertreten durch den Präsidenten hat Sitz, Stimmrecht und Antragsrecht in
der Hauptversammlung des ÖFV. Er hat das Recht, einen bevollmächtigten Vertreter
mit Sitz und Stimme, der Mitglied des Vorstandes des NÖLFV sein muss, zu
entsenden, Der Vertreter des NÖLFV kann gleichzeitig maximal zwei weitere Fechtvereine
vertreten, sofern der ÖFV keine andere Regelung trifft. 4.
Der
Präsident des NÖLFV ist Mitglied des Vorstandes des ÖFV. Er kann sich bei den
Sitzungen durch ein Vorstandsmitglied des Landesverbandes vertreten lassen.
Eine schriftliche Meldung über die Vertretung ist erforderlich. 5.
Beschlüsse
des NÖLFV, die Gesamtinteressen des österreichischen Fechtsportes betreffen,
sind dem Vorstand des ÖFV umgehend schriftlich mitzuteilen. Die
Vollzugsbestimmungen der Satzungen des ÖFV sind anzuwenden. 6.
Der
NÖLFV hat den vom ÖFV festgesetzten jährlichen Verbandsbeitrag zu leisten. 7.
Die
Fechtvereine sind zur Zahlung des von der Hauptversammlung des NÖLFV festgelegten
jährlichen Verbandsbeitrages verpflichtet. 8.
Fechtvereine
haben Sitz, Stimme und Antragsrecht in der Hauptversammlung des ÖFV. Es gelten
die Bestimmungen des ÖFV. 9.
Fechtvereine
haben Sitz, Stimme und Antragsrecht in der Hauptversammlung des NÖLFV. Sie
haben das Recht, einen Bevollmächtigten Vertreter mit Sitz und Stimme, der
Angehöriger eines Landesfechtvereines sein muss, zu entsenden. Bei der
Festsetzung der Stimmenanzahl der Delegierten gilt, die vom ÖFV festgestellte
aktuelle Stimmenanzahl. Der Vertreter eines Fechtvereines kann maximal 2
weitere Vereine vertreten. 10.
Angehörige
besitzen das passive Wahlrecht, sofern sie d 18. Lebensjahr überschritten haben. 11.
Ehrenmitglieder,
außerordentliche Mitglieder und Angehörigen sind berechtigt, das
Verbandsabzeichen zu führen. 12.
Startrecht
bei Wettbewerben besitzen Angehörige der Fechtvereine mit gültigem Fechterpass und
allenfalls erforderlicher FIE-Lizenz. Die Meldung von Angehörigen zum Start bei
Turnieren, deren Meldung sich der ÖFV oder der NÖLFV vorbehalten, hat ausschließlich
durch den ÖFV bzw. den NÖLFV zu erfolgen. 13.
Fechtvereine
und deren Angehörige sind verpflichtet, den Fechtsport nach Möglichkeit zu fördern, das Ansehen und die Interessen des
und des NÖLFV zu wahren, die Satzungen, Beschlüsse des Vorstandes, allenfalls
erlassene Vollzugsbestimmungen, ferner die Beschlüsse der Hauptversammlung, die
Vorschriften der FIE, sowie die Verfügungen der berufenen Funktionäre zu
befolgen. Sie sind auch verpflichtet, nicht nur die Regeln der guten Lebensart
zu beachten, sondern auch das herkömmliche ritterliche und kameradschaftliche
Verhalten an den Tag zu legen. Bei Verstößen gegen diese Pflichten kann ein
Disziplinarverfahren eingeleitet werden. § 8 SUSPENDIERUNG
UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT 1.
Fechtvereine,
die ihren Zahlungs- und Meldungsverbindlichkeiten gegenüber dem NÖLFV trotz
zweimaliger Mahnung nicht nachkommen, können vom Vorstand von der Ausübung Ihrer Mitgliedsrechte bis zur
Erfüllung der versäumten Verbindlichkeiten, unbeschadet der eventuellen
Einleitung eins Disziplinarverfahrens, suspendiert werden. Die Suspendierung
beinhaltet gleichzeitig auch das Startverbot für alle seine Angehörigen zu
sportlichen Veranstaltungen. Dem Vorstand steht es jedoch frei, auch während
der Suspendierung die Ausübung gewisser Rechte zu gestatten. 2.
Die
Mitgliedschaft von Fechtvereinen, von Ehrenmitgliedern und außerordentlichen
Mitgliedern, sofern es sich um juristische Personen handelt, endet automatisch
mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Verzicht auf die Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft kann auch enden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten dem
NÖLFV einen wesentlichen materiellen oder immateriellen Schaden zufügt, das
Mitglied beharrlich gegen die Verbandssatzungen oder deren Vollzugsbestimmungen
verstößt, den Beschlüssen der Hauptversammlung oder des Vorstandes nicht Folge
leistet oder die Eintracht des Verbandes gefährdet. Ein Beschluss der Hauptversammlung
mit 2/3 Mehrheit ist erforderlich. 3.
Die
Mitgliedschaft des NÖLFV beim ÖFV erlischt automatisch durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit. Der NÖLFV kann seine Mitgliedschaft im ÖFV nicht durch
freiwilligen Austritt, sondern nur durch seine Auflösung beenden. Für eine
Auflösung ist die Zustimmung der Hauptversammlung des ÖFV mit 2/3 Mehrheit
erforderlich, sofern der ÖFV keine andere Bestimmung vorsieht. 4.
Die
Mitgliedschaft bei Ehrenmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern, sofern
es sich um natürliche Personen handelt, endet automatisch durch Tod oder
Verzicht. 5.
Die
Mitgliedschaft von Angehörigen endet automatisch durch Tod oder Verzicht. Ein Verzicht
wird nur bei vorheriger Begleichung aller finanziellen Verbindlichkeiten zur Kenntnis
genommen. 6.
Die
Mitgliedschaft von Angehörigen kann auch durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3
Mehrheit enden, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. § 9 ORGANE
DES VERBANDES 1.
Den
NÖLFV leiten, vertreten, verwalten und prüfen folgende Organe a) die
Hauptversammlung; b) der
Vorstand; c) die
vom Vorstand berufenen Ausschüsse; d) das
Schiedsgericht; e) die
Disziplinarkommission; 2.
Die
Funktionsperiode des Vorstandes, der Ausschüsse, des Schiedsgerichtes, der Disziplinarkommission
und der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. 3.
Eine
Wiederwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, sowie eine Wiederbestellung der
vom Vorstand bestellten Ausschüsse, des Schiedsgerichtes und der Disziplinarkommission
sind möglich. 4.
Scheidet
ein bei der Hauptversammlung des NÖLFV gewähltes Vorstandsmitglied, ein vom
Vorstand bestelltes Mitglied eines Ausschusses, ein Mitglied des vom Vorstand bestellten
Schiedsgerichtes oder der Disziplinarkommission aus welchem Grund auch immer
aus, so kann der Vorstand die frei gewordene Stelle bis zur nächsten Hauptversammlung
durch Kooptierung besetzen. 5.
Scheiden
in einer Funktionsperiode die Hälfte der in der Hauptversammlung des NÖLFV gewählten
Mitglieder des Vorstandes, oder der Präsident, oder alle Vizepräsidenten aus, so
ist eine außerordentliche Hauptversammlung zur Vornahme von Neuwahlen des gesamten
Vorstandes einzuberufen. 6.
Bei
Ausscheiden oder Verhinderung eines Rechnungsprüfers, tritt ein von der Hauptversammlung
gewählter Ersatzrechnungsprüfer an dessen Stelle. § 10 HAUPTVERSAMMLUNG 1.
Die
ordentliche Hauptversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des NÖLFV und
findet im zweijährigen Rhythmus, zeitlich vor der Hauptversammlung des ÖFV statt.
Der Vorstand hat schriftlich alle Fechtvereine, Ehrenmitglieder und
außerordentliche Mitglieder, nicht jedoch die Angehörigen der Vereine, unter
Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher zu verständigen. Die Verständigung
der Angehörigen obliegt den Fechtvereinen. 2.
Die
Tagesordnung umfasst: a)
Verlesung
der Beglaubigungsschreiben der Bevollmächtigten und Feststellung der
Stimmenzahl; b)
Genehmigung
des Protokolls der letzten Hauptversammlung; c)
Tätigkeitsbericht
und Kassenbericht; d)
Bericht
der Rechnungsprüfer und Antragstellung auf Entlastung des Kassiers und des
Vorstandes; e)
Bestätigung
von Vorstandsbeschlüssen über Neuaufnahme von Vereinen; f)
Beschlussfassung
über Ausschlüsse und Suspendierungen; g)
Verleihung
von außerordentlichen und Ehrenmitgliedschaften; h)
Neuwahl des Vorstandes und zwar: 1.
des
Präsidenten; 2.
ein
bis drei Vizepräsidenten; 3.
des
Schriftführers; 4.
des
Kassiers; 5.
der
Beiräte (mindestens 3); i)
Neuwahl
von 2 Rechnungsprüfern; j)
Behandlung
von Anträgen der Vereine und des Vorstandes; k)
Festsetzung
der Höhe des jährlich fälligen Verbandsbeitrages an den ÖFV; l)
Satzungsänderungen; m)
Beschlussfassung
über Anträge laut Tagesordnung; n)
Beschlussfassung
über sonstige Anträge; o)
Allfälliges; 3.
Die
ordentliche Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ehr mals
die Hälfte der möglichen Stimmen, die durch Bevollmächtigte repräsentiert
werden, vertreten sind. Trifft dies nicht zu, so ist eine halbe Stunde
später die Hauptversammlung, ohne Rücksicht auf die möglichen Stimmen,
beschlussfähig. 4.
Es
gilt die vom ÖFV festgelegte Stimmenanzahl. 5.
Die
ordentliche Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Ausschlüsse eines Fechtvereines,
Neuaufnahme eines Fechtvereines aus einem anderen Bundesland, eines
Ehrenmitgliedes oder eines außerordentlichen Mitgliedes erfordern eine 3/4
Stimmenmehrheit. 6.
Mitglieder
des Vorstandes, der Ausschüsse, des Schiedsgerichtes, der Disziplinarkommission,
ferner die Rechnungsprüfer haben, außer als Bevollmächtigte eines
Fechtvereines, bei der ordentlichen Hauptversammlung, nur beratende Stimme. 7.
Mitgliedsanträge
nach Abs. 1 lit. m müssen dem Vorstand über die
Adresse des Verbandsbüros mindestens eine Wochen vor
der ordentlichen Hauptversammlung zugegangen sein. Ist dies nicht der Fall, so
können sie zwar beraten, aber nur dann zur Beschlussfassung zugelassen werden,
wenn dies die ordentliche Hauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit genehmigt. 8.
Geheime
Wahlabstimmungen können vor der Neuwahl beantragt werden und erfordern eine
absolute Mehrheit. 9.
Wahlabstimmungen
erfordern eine absolute Stimmenmehrheit: wird diese nicht erreicht, so
entscheidet eine Stichwahl zwischen jenen zwei Bewerbern, welche die meisten Stimmen
erhielten, mit einfacher Stimmenmehrheit. Endet auch diese Stichwahl unentschieden,
so entscheidet das Los. 10.
Eine
außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand innerhalb einer Frist von einer
Woche, unter Angabe der Tagesordnung, auszuschreiben, wenn dies mindestens 4 Vorstandsmitglieder,
oder 10% der Fechtvereine, oder beide Rechnungsprüfer verlangen. Den Tagungsort
bestimmt der Vorstand. Die außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von
4 Wochen ab Datum der Ausschreibung stattfinden und hat sich auf die Tagesordnung
zu beschränken. Innerhalb einer Funktionsperiode darf zum gleichen Thema nur eine
außerordentliche Hauptversammlung verlangt werden. 11.
Ein
Antrag auf Auflösung des NÖLFV ist der Entscheidung einer hierzu einberufenen
außerordentlichen Hauptversammlung vorbehalten. Für die Auflösung ist außerdem
die Zustimmung des Vorstandes des ÖFV mit 2/3 Mehrheit erforderlich, sofern der
ÖFV keine andere Regelung vorsieht. 12.
Die
zeitgerechte Verständigung über die außerordentliche Hauptversammlung hat an
alle Fechtvereine, welche ihrerseits die Mitglieder zu verständigen haben,
sowie die außerordentlichen und Ehrenmitglieder zu erfolgen. Die Bestimmung des
§ 10 Abs. 2 (Tagesordnung) gilt im eingeschränkten Ausmaß, die Abs. 3 bis 9 gelten
sinngemäß. § 11 VORSTAND 1.
Sofern
in der Hauptversammlung nicht ohnehin die Funktionen eindeutig zugeordnet sind,
wie etwa Präsident, Kassier oder Schriftführer, können die gewählten Vizepräsidenten und die gewählten Beiräte
vom Vorstand mit bestimmten Funktionen betraut werden. Sie können vom
Präsidenten auch mit weiteren Aufgaben und Vertretungsbefugnissen betraut
werden. 2.
Der
Vorstand ist verpflichtet, die Satzungen zu beachten, die Beschlüsse der Hauptversammlung
zu vollziehen, die erforderlichen Durchführungsbestimmungen unter Wahrung der
sportlichen Belange sowie des sparsamen und zweckmäßigen Mitteleinsatzes zu
erlassen und diese unparteilich zu vollziehen. 3.
Dem
Vorstand sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen: a)
Erstellung
der Jahresvoranschläge, Abfassung der Tätigkeits- und Gebarungsberichte und der
Rechnungsabschlüsse; b)
Vorbereitung
der Hauptversammlung; c)
Einberufung
der Hauptversammlung; d)
Berichterstattung
über außergewöhnliche Vorkommnisse an die Hauptversammlung; e)
Verwaltung
des Verbandsvermögens; f)
Aufnahme,
Ausschluss und Suspendierung von Mitgliedern, allenfalls vorbehaltlich der
nachträglichen Beschlussfassung durch die Hauptversammlung; g)
Erstellung
weiterer Vollzugsbestimmungen nach Maßgabe der Erfordernisse; h)
Einrichtung
und Auflösung von Ausschüssen, des Schiedsgerichtes, der Disziplinarkommission; i)
Festlegung
des Sportprogrammes; j)
Beschlussfassung
über Abschluss und Auflösung von Mietverträgen, Dienstverträgen, Werkverträgen,
Sponsor-Verträgen etc.; 4.
Der
Präsident und seine Stellvertreter sorgen für eine einheitliche Führung des
NÖLFV nach den Satzungen und den Beschlüssen der Hauptversammlung. 5.
Der
Präsident führt die laufenden Geschäfte, führt den Vorsitz bei allen Sitzungen,
vertritt den Verband nach außen und ist Vertreter des NÖLFV im Vorstand des
ÖFV. 6.
Die
Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten, wenn dieser aus triftigen Gründen
seinen Amtsgeschäften nicht nachkommen kann, oder dieser einzelne
Aufgaben delegiert. 7.
Rechtsgeschäfte,
aus denen dem NÖLFV wesentliche rechtliche Verbindlichkeiten erwachsen können,
oder wesentliche sportliche Belange betroffen sind, sind nach Beschluss des
Vorstandes vom Präsidenten und vom Schriftführer, solche, aus denen wesentliche
finanzielle Verbindlichkeiten erwachsen können, sind vom Präsidenten und vom
Kassier zu unterfertigen. Im Fall der Verhinderung des Präsidenten, zeichnet
ein Vizepräsident. 8.
Schriftführer
und Kassier erledigen ihre Aufgaben gemäß den Beschlüssen des Vorstandes. 9.
Der
Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und alle erforderlichen schriftlichen Arbeiten.
Zu diesen Arbeiten gehören insbesondere die Führung der Protokolle der Hauptversammlung
und der Vorstandssitzungen. 10.
Der
Kassier besorgt die Führung der Finanzen des NÖLFV. Er hat die jährlichen Voranschläge
zu erstellen und ist für die gesamte Einnahmen - Ausgabenrechnung unter Zugrundelegung
der Beschlüsse des Vorstandes zuständig. Ihm obliegt auch die ordnungsgemäße
Aufbewahrung der Belege, Rechnungen und sonstiger Finanzunterlagen. Der Kassier hat auch im Rahmen des jährlichen
Voranschlages eine Vermögensübersicht und eine Übersicht über allfällige Verbindlichkeiten
des NÖLFV beizubringen. 11.
Der
Vorstand tritt fallweise nach Einberufung des Präsidenten oder auf Wunsch von mindestens
sechs Vorstandsmitgliedern zusammen. In besonders dringlichen Fällen kann die
Beschlussfassung schriftlich im Umlaufwege erfolgen. Ebenso kann der Präsident oder der ihn vertretende Vizepräsident
in Angelegenheiten, die keinen Aufschub gestatten, notwendige Verfügungen
treffen; diese Beschlüsse und Verfügungen unterliegen der nachträglichen
Bestätigung bei der nächsten Vorstandssitzung. 12.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach zeitgerechter Verständigung aller seiner
Mitglieder der Präsident oder ein Vizepräsident, sowie wenigstens weitere vier Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, welche nicht
ausdrücklich der Entscheidung einer Hauptversammlung vorbehalten sind. Der
Vorsitzende stimmt mit, seine Stimme entscheidet bei Stimmengleichheit. 13.
Jedes
Vorstandsmitglied besitzt bei Abstimmungen nur eine Stimme. Eine Vertretung ist
nicht möglich. § 12 AUSSCHÜSSE 1.
Der
Vorstand bat nach Maßgabe der Erfordernisse ständige oder zeitweilige
Ausschüsse einzusetzen und kann diese auch abberufen. 2.
Der
Aufgabenbereich der Ausschüsse wird vom Vorstand festgelegt Es können vom
Vorstand auch Personen berufen werden, die nicht dem Vorstand oder dem NÖLFV
als Mitglieder angehören, jedoch muss der jeweilige Vorsitzende dem Vorstand
angehören. Die Ausschüsse sind dem Vorstand verantwortlich. Beschlüsse und Ergebnisse
bedürfen einer Bestätigung des Vorstands. 3.
Sofern
keine Regelung durch den Vorstand erfolgt, wird die Vorsitzführung durch den Ausschuss
selbst geregelt. § 13 SCHIEDSGERICHT 1.
Streitfälle
aus dem Mitglieds- oder Angehörigenverhältnis werden, sofern die Art des Streitfalles
dies zulässt, durch ein Schiedsgericht geschlichtet, zu welchem jeder der Streitteile
einen Schiedsrichter nominiert. Diese einige sich auf einen Dritten als Obmann. Alle drei Schiedsrichter müssen
Angehörige eines Fechtvereines im NÖLFV sein. Die Entscheidung erfolgt
unanfechtbar mit einfacher Mehrheit. 2.
In
Streitfällen bezüglich Anwendung und Auslegung der Satzungen entscheidet der Vorstand,
vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Hauptversammlung. § 14 DISZIPLINARKOMMISSION 1.
Gegen
Mitglieder und Angehörige, welche durch ihr Verhalten den Ruf des NÖLFV
schädigen oder in anderer Weise in gröblicher Art gegen
die Bestimmungen der Satzungen verstoßen, kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet
werden. 2.
Der
Vorstand hat im Bedarfsfall eine Disziplinarkommission einzusetzen und kann
diese auch abberufen. 3.
Es
können in die Disziplinarkommission vom Vorstand auch Personen berufen werden, die
nicht dem Vorstand oder dem NÖLFV angehören, jedoch muss der Vorsitzende dem Vorstand
angehören. Die Disziplinarkommission ist dem Vorstand verantwortlich. Beschlüsse
und Ergebnisse bedürfen einer Bestätigung des Vorstandes. 4.
Sofern
keine Regelung durch den Vorstand erfolgt, wird die Vorsitzführung durch den
Ausschuss selbst geregelt. 5.
Für
den Vollzug gilt die Disziplinarordnung des ÖFV. § 15 RECHNUNGSPRÜFER 1.
Die
zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 2.
Den
Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle, die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses, sowie die satzungsgemäße Verwendung der finanziellen
Mittel. Ihnen obliegt auch die Prüfung eines sparsamen und zweckmäßigen
Mitteleinsatzes. 3.
Die
Rechnungsprüfer haben der Hauptversammlung über
·die Finanzgebarung zu berichten
und die Entlastung des Kassiers und somit des gesamten Vorstandes oder
allenfalls keine Entlastung zu beantragen. 4.
Die
Rechnungsprüfer müssen auch während des laufenden Geschäftsjahres in die Bücher
und Unterlagen Einsicht nehmen können. Sie haben das Recht auf umfassende Information
über alle Beschlüsse und Tätigkeiten des Vorstandes, die finanzielle
Auswirkungen haben. Dabei darf jedoch die Arbeit des Vorstandes nicht behindert
werden. Bei Bedarf können Rechnungsprüfer bei Vorstandsitzungen als beratendes
Organ beigezogen werden. 5.
Die
Rechnungsprüfer haben Anfragen des Vorstandes und der Hauptversammlung, und wenn
ihnen bekannt wird, dass Gefahr im Verzug ist, dem Vorstand und der Hauptversammlung
auch während des Geschäftsjahres über das
Ergebnis der Überprüfung zu berichten. § 16 FECHTVEREINE 1.
Hinsichtlich
Aufnahme eines Fechtvereines gilt § 6 Abs. 1. 2.
Über
Aufgabenkreis und Zuständigkeit eines Fechtvereine entscheiden dessen
Satzungen, die mit jenen des NÖLFV und des ÖFV nicht im Widerspruch stehen
dürfen. Die Neuerstellung und Änderungen der Satzungen eines Fechtvereines sind
dem NÖLFV und dem ÖFV zur Kenntnis zu bringen. Eine Versagung kann durch den Vorstand
nur aus triftigen Gründen erfolgen. Eine nachträgliche Genehmigung des Versagungsbeschlusses
durch die Hauptversammlung des NÖLFV ist erforderlich. 3.
Mit
der Genehmigung der Satzungen durch die zuständige Vereinsbehörde wird der
Fechtverein Mitglied des NÖLFV mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten. 4.
Der
Obmann jedes Fechtvereines ist Mitglied des Vorstandes des NÖLFV. Er kann sich bei
den Vorstandssitzungen durch ein Vorstandsmitglied des Fechtvereines
stimmberechtigt vertreten lassen. Eine schriftliche Meldung über die Vertretung
ist erforderlich. 5.
Beschlüsse
eines Fechtvereines, die Gesamtinteressen des Österreichischen Fechtsportes betreffen,
sind dem Vorstand des NÖLFV umgehend
schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand des NÖLFV kann einen Beschluss innerhalb
von 8 Tagen nach Eingang der Mitteilung mit 2/3 Stimmenmehrheit aufheben. Fasst
der Vorstand bzw. eine außerordentliche Hauptversammlung des Fechtvereines
denselben Beschluss mit 2/3 Stimmenmehrheit neuerlich, so entscheidet darüber
die nächste Hauptversammlung des NÖLFV. 6.
Der
Fechtverein hat einen Verbandsbeitrag in Höhe des von der Hauptversammlung
festgesetzten Betrages zu leisten. 7.
Die
allfällige Suspendierung eines Fechtvereines beinhaltet kein Startverbot für
die Angehörigen des Fechtvereines. 8.
Mit
der Suspendierung eines Fechtvereines sind gleichzeitig die Rechte seines
Obmannes als Vorstandsmitglied des NÖLFV suspendiert. 9.
Der
Fechtverein kann seine Mitgliedschaft beim NÖLFV nicht durch freiwilligen
Austritt, sondern nur durch seine Auflösung beenden. Für eine Auflösung ist die
Zustimmung der Hauptversammlung des NÖLFV mit 2/3 Mehrheit erforderlich. 10.
Der
Fechtverein hat seine ordentliche Hauptversammlung zeitgerecht an jene des NÖLFV
anzupassen. Die Hauptversammlung des Fechtvereines hat im selben Sportjahr zu
erfolgen, in dem der NÖLFV seine ordentliche Hauptversammlung abhält. So lange
ein Fechtverein seine Hauptversammlung für das laufende Sportjahr nicht
abgehalten und darüber dem NÖLFV berichtet hat, ruht sein Stimmrecht bei der
Hauptversammlung und in einer eventuell stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung. § 17 VEREINSWECHSEL
VON ANGEHÖRIGEN 1.
Angehörige
von Fechtvereinen können diesen nur mit Ende des Sportjahres wechseln. Die
Abmeldung des Angehörigen beim Fechtverein hat schriftlich unter Beischließung des Fechterpasses bis 31.8. des laufenden
Jahres zu erfolgen Der neue Fechtverein hat die ordnungsgemäße Ab- und
Anmeldung im Fechterpass durch den ÖFV bestätigen zu lassen. Nähere
Einzelheiten sind in einer Geschäftsordnung durch den Vorstand zu regeln. 2.
Der
Fechtverein, bei dem die Abmeldung begehrt wird, kann die Abmeldung nur verweigern,
wenn der Angehörige seinen finanziellen Verbindlichkeiten nicht nachgekommen
ist oder wenn der Fechtverein in die Ausbildung und Turnierbeschickung des
Angehörigen im vergangenen Sportjahr nachweislich finanzielle Mittelaufgewendet
hat, die den aktuellen Jahresmitgliedsbeitrag des Fechtvereines übersteigen. In
diesen Fällen gilt eine einjährige Startsperre bei allen Turnieren des In- und
Auslandes für das folgende Sportjahr. Der betroffene Fechtverein hat ein Antrag
auf Startsperre beim ÖFV zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand
nach Anhörung der betroffenen Parteien und des zuständigen Landesverbandes.
Allenfalls kann entschieden werden, dass der betreffende Fechter im folgenden
Sportjahr noch für seinen alten Fechtverein zu starten hat. Die Entscheidung
des Vorstandes ist endgültig. § 18 MITGLIEDSCHAFT UND STARTBERECHTIGUNG VON
AUSLÄNDISCHEN STAATSBÜRGERN Es
gelten die Bestimmungen des ÖFV. § 19 ANTI-DOPING-BESTIMMUNGEN Die
Bestimmungen der FIE, des Internationalen Olympische Komitees (IOC), des
Österreichischen Olympischen Komitees (ÖOC) sowie der Bundessportorganisation
(BSO) sind anzuwenden. § 20 AUFLÖSUNG
DES VERBANDES 1.
Die
freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. 2.
Zur
Gültigkeit der Auflösung sind erforderlich: a) die
ordnungsgemäße Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung unter Angabe
eines eigenen Tagesordnungspunktes; b) die
Anwesenheit von mindestens 3/4 aller möglichen Stimmen, die durch Bevollmächtigte
vertreten sind; c) die
Zustimmung mit 3/4 Mehrheit; d)
die Zustimmung der
Hauptversammlung des ÖFV mit 2/3 Mehrheit, sofern der ÖFV
keine andere Regelung vorsieht. 3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat auch, sofern
Verbandsvermögen vorhanden ist,
über die Auflösung zu beschließen. Das Abstimmungserfordernis gemäß Absatz 2, lit. b und c gilt sinngemäß. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen
und Beschluss darüber zu fassen, wem
nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Verbandsvermögen zu
übertragen ist. Das Verbandsvermögen ist im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung
auf jeden Fall ausschließlich zur Förderung des Amateurfechtsportes
(insbesondere Amateurfechtvereine in Niederösterreich), zu verwenden. Die
Bestimmungen gelten sinngemäß auch bei behördlicher Auflösung des Verbandes und
im Falle des Wegfalles des begünstigten Verbandszweckes. 4. Mitglieder
des Vorstandes sowie außerordentliche und Ehrenmitglieder dürfen keine Gewinnanteile
und auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen erhalten, es sei
denn, sie sind Gläubiger des Verbandes. Für den Niederösterreichischen Landesfechtverband Alfred
Grasnek Gerd Salbrechter
(Präsident) (Schriftführer) |
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